Unser Impressum



Reinert-Ritz GmbH
Ernst-Heinkel-Straße 2
D-48531 Nordhorn

Tel. 05921 8347-0
Fax 05921 8347-25

Amtsgericht Osnabrück
Handelsregister Nummer: HRB 130559

Finanzamt Bad Bentheim
Steuernummer: 55/204/00047
Ust-Ident.: DE123242099

Geschäftsführer: Dipl. Ing. Michael Ritz

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Anlage 2

I. Abschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen und mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen.

2. Abweichungen von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

II. Preis, Zahlung, Sicherheit

1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Erhöhen sich die für die Preisbildung maßgebenden Kostenfaktoren (z.B. Preise für Fertigungsmaterial, Betriebsstoffe, Löhne und Frachten), sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Der Rechnungsbetrag ist, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.

2. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3. Nehmen wir Wechsel oder Schecks an, wird die Schuld erst durch Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.

4. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen.

III. Versendung

1. Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt unter Ausschluss jeder Haftung uns überlassen. Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und ab Werk geliefert zu berechnen.

2. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

IV. Vertragsstörungen

Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 2 Monate verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

V. Verzug

Falls wir in Verzug geraten, muß der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware noch nicht geliefert ist.

VI. Mängelrüge, Haftung, Rücktritt

1. Mängelanspruche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers, durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.

4. Die Verpflichtung aus der vorstehenden Ziffer ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

5. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkt Haftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teil derselben, eine Beschaffenheits- – und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.

6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Falle von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen, verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

9. Unsere Haftung ist begrenzt auf die Haftsumme der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung in der Höhe von 5 Mio. €.

VII. Auskünfte, Raterteilung und Normen

Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Willen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Bezugnahme auf Normen dient lediglich der Produktbeschreibung und nicht als Zusicherung von Eigenschaften.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessnen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zum Neuwert zu versichern

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und -/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzuverlässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, also noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag incl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag incl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Eigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

5. Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

IX. Incoterms

Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die von der internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen „Incoterms“ in der bei Durchführung des Auftrages geltenden neuesten Fassung.

X. Anwendung deutschen Rechts, Teilunwirksamkeit

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende formelle und materielle Recht an unserem Sitz.

2. Sollten Bestimmungen des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung, besonderer Vereinbarungen oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Zweifel unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen

(einschl. Wechsel und Scheckklagen) sowie sämtliche zwischen uns und dem Käufer sich ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Wohn-/oder Geschäftssitz zu verklagen.


Stand: 01. Juli 2005